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Neuigkeiten aus der Zeitarbeit
Mindestlöhne im Abbruchgewerbe wieder in Kraft
20.07.2006
Die \"Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe\" wurde am 27.03.2006 vom zuständigen Bundesminister für Arbeit und Soziales erlassen. Es gelten seit dem 01.04.2006 folgende Mindestlöhne: Hilfskräfte 8,80 Ost / 9,49 West; Fachwerker, Abbruch-, Bohr-, Sägehelfer 9,80 Ost / 11,60 West. Auch für Zeitarbeitnehmer sind gem. dem AEntG diese Mindestlöhne zu zahlen, wenn sie in einem entsprechenden Kundeneinsatz Abbrucharbeiten ausführen. Die Verordnung tritt am 31.08.2007 außer Kraft.
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