17.05.2017
In einem Beitrag für das Handelsblatt schreibt RA Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch über die den jüngst ausgehandelten Leiharbeits-Tarifvertrag für die Metall- und Elektrobranche. Dieser sieht eine Höchstüberlassungsdauer von bis zu 4 Jahren vor, was jedoch (in Zusammenhang mit §1 AÜG) nur für tarifgebundene Arbeitgeber gelten soll (wir berichteten). Der Autor kommt generell zu dem Fazit, dass die in § 1 Absatz 1b Satz 6 AÜG festgelegte Beschränkung auf 24 Monate Höchstüberlassung für tarifungebundende Arbeitgeber eine Diskriminierung und zweckgesteuerte Unverhältnismäßigkeit darstellt. Es handele sich somit um eine verfassungswidrige -und damit nichtige- Regelung. Prof. Löwisch: "Betriebs- und Dienstvereinbarungen nicht tarifgebundener Arbeitgeber können also ebenso wie Betriebs- und Dienstvereinbarungen tarifgebundener Arbeitgeber die vom Tarifvertrag vorgegebene Überlassungshöchstdauer ausschöpfen. In der Metallindustrie stehen auch ihnen 48 Monate zur Verfügung."
Quelle: Handelsblatt