20.07.2006
Die "Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe" wurde am 27.03.2006 vom zuständigen Bundesminister für Arbeit und Soziales erlassen. Es gelten seit dem 01.04.2006 folgende Mindestlöhne: Hilfskräfte 8,80 Ost / 9,49 West; Fachwerker, Abbruch-, Bohr-, Sägehelfer 9,80 Ost / 11,60 West. Auch für Zeitarbeitnehmer sind gem. dem AEntG diese Mindestlöhne zu zahlen, wenn sie in einem entsprechenden Kundeneinsatz Abbrucharbeiten ausführen. Die Verordnung tritt am 31.08.2007 außer Kraft.
(Quelle: Unternehmensberatung Edgar Schröder)