02.09.2014
Seit dem 01.09.2014 gilt die 2. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk. Der Mindestlohn beträgt bundesweit 10,25 € pro Stunde und erhöht sich ab 01.05.2015 auf 10,50 €. Zwar ist eine Überlassung von Arbeitern in Betriebe des Bauhauptgewerbes weiterhin unzulässig. Allerdings bezieht sich das Verbot aus § 1 b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz allein auf die Überlassung an einen Betrieb des Bauhauptgewerbes. An andere Betriebe können Zeitarbeitnehmer selbst dann überlassen werden, wenn sie im Rahmen der Überlassung Tätigkeiten ausüben, die dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen sind. Wird eine Zeitarbeitskraft also zum Beispiel an einen Hotelbetrieb überlassen, um dort ein Gerüst zu errichten, dann steht ihm der neue Mindestlohn des Gerüstbauerhandwerks zu.
(Quelle: iGZ / Unternehmensberatung Schröder)