BSG: Aufwendungsersatz zählt bei equal-pay-Berechnung nicht als Arbeitsentgelt
26.01.2018
In der Praxis wird Zeitarbeitern oftmals ein Aufwendungsersatz, wie z.B. Fahrgeld, Verpflegungsmehraufwand o.ä., gewährt. Das Bundessozialgericht hatte nun zu entscheiden, ob diese Zahlungen im Rahmen der Bestimmung von equal pay als „echtes Entgelt“ des Leiharbeitnehmers zu werten sind. Das Gericht hat bestätigt, dass ein „echter Aufwendungsersatz“ im Rahmen der Vergleichsberechnung von equal pay nicht zu berücksichtigen ist: "Die Zuschüsse kompensieren [...] im Interesse des Verleihers getätigte Aufwendungen, die (nur) dadurch entstanden sind, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung nicht in dessen, sondern auswärts im Betrieb der Entleiher verrichten mussten. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Aufwendungsersatz um verschleiertes Arbeitsentgelt gehandelt haben könnte, sind nicht erkennbar." Demzufolge verringert derartiger Aufwendungsersatz nicht die Differenz zwischen dem Entgelt des Leiharbeitnehmers und des Stammbeschäftigten. Das Urteil fiel im Zusammenhang mit einem "CGZP-Fall", hat jedoch mit Blick auf die equal-pay-Regelungen nach der AÜG-Reform 2017 auch höchst aktuelle Konsequenzen.
Quelle: CMS Blog / Unternehmensberatung Schröder
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