Im Beitragsrecht gilt nach wie vor das 'Entstehungsprinzip'
02.08.2004
In mehreren Revisionsverfahren hat sich das BSG am 14.07.2004 erneut mit der Frage befasst, ob sich vor dem Hintergrund des geänderten § 22 Abs. 1 SGB IV die Versicherungspflicht und Beitragsforderung nach dem tarifvertraglich geschuldeten Arbeitsentgelt (Entstehungsprinzip) oder nach dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt (Zuflussprinzip) richtet.
(Quelle: Unternehmensberatung Edgar Schröder)