BAP und iGZ rügen Bevorzugung von DRK-Schwestern durch BMAS-Sonderregelung
13.03.2017
Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) wundert sich über den eilig zwischen Deutschen Rotem Kreuz (DRK) und Bundesarbeitsministerium (BMAS) ausgehandelten Kompromiss zum Erhalt des Modells der DRK-Schwesternschaften. Das Bundesarbeitsgericht hatte zuvor festgestellt, dass der Einsatz von DRK-Schwestern in der Pflege als Arbeitnehmerüberlassung zu werten sei, daraufhin hatten sich DRK und BMAS darauf geeinigt, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nur teilweise gilt (wir berichteten). Insbesondere die neu für die gesamte Zeitarbeitsbranche eingeführte Höchstüberlassungsdauer soll für die DRK-Schwestern nicht gelten. „Diese Art der Rosinenpickerei ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar“, macht iGZ-Hauptgeschäftsführer Werner Stolz deutlich. „Wenn man, wie nun offensichtlich Bundesarbeitsministerin Nahles, zu dem Schluss kommt, dass die gerade in Kraft getretene Gesetzesänderung in der Sache falsch und insbesondere im Krankenhaus- und Pflegebereich wegen akuter Personalengpässe zu korrigieren ist, dann muss man sie insgesamt wieder rückgängig machen.“ Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die DRK-Schwestern langfristig ohne Zeitschranke an Gesundheitseinrichtungen überlassen werden können, für alle anderen Zeitarbeitsunternehmen aber gesetzliche Restriktionen gelten sollen.
Auch der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) hält diese Ungleichbehandlung für willkürlich und höchst fragwürdig. Hauptgeschäftsführer Thomas Hetz: „Mit der Ausnahmeregelung für DRK-Schwestern räumt Bundesarbeitsministerin Nahles die Unzumutbarkeit des neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) selbst ein und beweist, dass es nicht tragbar ist. Darüber hinaus gelten die Sonderregelungen ja nicht nur für die Schwesternschaft des DRK, sondern auch für öffentlich-rechtliche und konfessionelle Arbeitgeber. Es liegt nahe, dass diese Regelungen gegen das grundgesetzliche Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Diese willkürliche Einteilung in gute und schlechte Zeitarbeit ist eine Farce. Statt immer mehr Ausnahmen und Einschränkungen für eine vermeintlich gute Arbeitnehmerüberlassung zu machen, sollte der Gesetzgeber ein für alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmerüberlassung betreiben, geltendes, rechtssicheres und ohne unnötige Einschränkungen handhabbares AÜG schaffen."
Quelle: iGZ / BAP