Auch BDWi lehnt Ausnahmeregelung für Rotkreuz-Schwestern vom AÜG ab
31.03.2017
Wie bereits zuvor die beiden großen Arbeitgeberverbände der Zeitarbeitsbranche fordert nun auch der Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft (BDWi), dass es keine Ausnahmeregelung für Rotkreuz-Schwestern vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geben darf. Der BDWi fordert stattdessen die Höchstüberlassungsdauer aus dem AÜG zu streichen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Rotkreuzschwestern unter das AÜG fallen. Um das zu vermeiden, haben Bundesministerin Nahles und Rotkreuz-Chef Seiters eine Ausnahmeregel vereinbart. Für die Schwestern soll die Höchstüberlassungsdauer im AÜG nicht greifen. Dass sieht eine Formulierungshilfe des Bundesarbeitsministeriums vor, die noch im April vom Bundeskabinett verabschiedet werden soll. "Wir lehnen eine Sonderregelung für Rotkreuz-Schwestern im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ab. Wenn höchstrichterlich beschlossen ist, dass es sich beim Geschäftsmodell des Deutschen Roten Kreuzes um Zeitarbeit handelt, kann man nicht im Nachhinein das Urteil mit einer Sonderregelung aushebeln. Damit machen sich die Beteiligten unglaubwürdig", erklärt BDWi-Präsident Michael H. Heinz.
Quelle: BDWi Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft