Zeitarbeits-Mindestlohn soll allgemeinverbindlich werden
10.04.2017
BAP, iGZ und DGB haben gemeinsam beantragt, dass der tarifliche Mindestlohn grundsätzlich für alle Zeitarbeitsverhältnisse in Deutschland gelten soll. Der Vorschlag wurde jetzt im Bundesanzeiger veröffentlicht. Nachdem die Zweite Lohnuntergrenzen-Verordnung am 31. Dezember 2016 außer Kraft getreten war, soll die neue Verordnung zum 1. Juni 2017 in Kraft treten. Der Verordnungsentwurf sieht dann zunächst ein Mindeststundenentgelte von 8,91 (Ost) bzw 9,23 (West) vor, welches sich stufenweise entsprechend der Tarife BAP/DGB bzw iGZ/DGB erhöht. Nach Inkrafttreten gilt diese Untergrenze für alle im Inland wie Ausland ansässigen Arbeitgeber, die im Inland Zeitarbeitskräfte im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit überlassen. Maßgeblich ist das Mindeststundenentgelt des Arbeitsorts, jedoch behalten auswärtig Beschäftigte den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsorts, soweit dieses höher ist.
Quelle: iGZ