Kündigung ohne vorherige Abmahnung nach schwerem Fehlverhalten rechtens
16.04.2003
Kündigungen
Begeht ein Mitarbeiter eines Pharmaunternehmens durch den sorglosen Umgang mit Medikamenten einen schwerwiegenden Fehler, darf der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aussprechen, ohne ihn vorher abzumahnen. Dies entschied nun das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt/Main.
Die Klägerin hatte während ihrer Tätigkeit für das Unternehmen aus Unachtsamkeit mehrere Ampullen mit Infusionslösung falsch etikettiert. Der Fehler wurde nur durch Zufall bemerkt, die Arbeitnehmerin fristgerecht gekündigt. Eine Abmahnung wegen ihres Fehlverhaltens hatte ihr der Arbeitgeber vorher nicht erteilt. Nach Ansicht der Mitarbeiterin wäre dies jedoch zwingend notwendig gewesen.
Die Arbeitsrichter in Frankfurt sahen dies allerdings anders. Durch ihren sorglosen Umgang mit den Ampullen habe die Klägerin die Vorschriften des Unternehmens zum sorgfältigen Umgang mit den Produkten missachtet. Dies stelle einen besonders schweren Fall ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Die fristgerechte Kündigung ohne vorherige Abmahnung sei daher gerechtfertigt.
Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main, Meldung vom 26.03.2002; Az.: 13 Sa 59/02
(Quelle: Personalverlag)