"Überdurchschnittlich" im Arbeitszeugnis nur befriedigende Leistung
29.10.2003
Sonstige Themen
Attestiert der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter im qualifizierten Arbeitszeugnis er habe zu seiner „vollen Zufriedenheit“ gearbeitet, so stellt dies eine durchschnittliche Leistungsbeurteilung dar. Dies stellte nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt fest.
Der beklagte Arbeitgeber hatte dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausgestellt, das neben der Tätigkeitsbeschreibung auch eine Leistungsbeurteilung enthalten muss. Der Arbeitgeber hatte seinem Mitarbeiter bescheinigt, dass dieser zu seiner „vollen Zufriedenheit“ gearbeitet habe. Zudem hatte der Arbeitgeber die Leistungen des Arbeitnehmers als „überdurchschnittlich“ bezeichnet. Das aber reichte dem Mitarbeiter nicht. Er warf dem Arbeitgeber vor, dieser habe ihm nur eine befriedigende Note erteilt, während er tatsächlich mindestens ein „gut“ verdient gehabt habe. Die Formel, er habe „zur vollen Zufriedenheit“ seines Arbeitgebers gearbeitet müsse deswegen um den Zusatz „stets zur vollen Zufriedenheit“ ergänzt werden. Der Arbeitgeber weigerte sich und argumentierte, er habe schließlich eine „überdurchschnittliche“ Leistung attestiert.
Das Hessische Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht und vertrat den Standpunkt, dass der Verweis auf die Überdurchschnittlichkeit des Mitarbeiters auf eine gute Note hinweise. Habe der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine mindestens durchschnittliche Leistung bescheinigt, sei der Arbeitnehmer aufgerufen, Tatsachen anzuführen und Beweise zu erbringen, die für eine bessere Beurteilung sprechen. Dies habe der Mitarbeiter im vorliegenden Fall aber nicht getan, erklärten die hessischen Richter und wiesen die Klage des Mitarbeiter deswegen ab.
Die von dem Arbeitnehmer angerufen Kollegen beim Bundesarbeitsgericht sahen dies aber anders. Die Bundesrichter werteten die vom Arbeitgeber ausgestellte Leistungsbeurteilung nicht als eine überdurchschnittliche Leistung. Auf der im Arbeitsleben üblichen Zufriedenheitsskala, so das Bundesarbeitsgericht, habe der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter lediglich eine durchschnittliche und keine gute Gesamtleistung bescheinigt. Der Zusatz, der Mitarbeiter sei „überdurchschnittlich“ gewesen, wenn die Leistung gleichzeitig nur „zur vollen Zufriedenheit“ des Arbeitgebers gewesen sei, ergibt unter dem Strich also nach wie vor eine nur durchschnittliche Leistung. Die Bundesrichter verwiesen die Klage schließlich zurück an das Hessische Landesarbeitsgericht, das nun prüfen muss, ob die Leistung des Arbeitnehmers tatsächlich eine gute Bewertung rechtfertige.
Bundesarbeitsgericht Erfurt; Urteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen: 9 AZR 12/03
(Quelle: Personalverlag)