Keine automatische Kostenübernahme für Computerkurs
29.10.2003
Sonstige Themen
Der Arbeitgeber muss nur dann die Fortbilungskosten für einen Weiterbildungskurs von Arbeitnehmern übernehmen, wenn der Kurs mit einem Nutzen für das Unternehmen verbunden war. Dies entschied das Arbeitsgericht Frankfurt/Main.
Der Kläger ist als Elektroniker für ein Unternehmen tätig, das elektrische Anlagen wartet und repariert. Als er an einem 5-tägigen Volkshochschul-Kurs zum Thema „Website-Gestaltung im Internet“ teilnahm, verlangte er von seinem Arbeitgeber, dieser solle die Kosten in Höhe von 574 € übernehmen und den Kurs als Bildungsurlaub anerkennen. Als sich das Unternehmen weigerte, zog der Elektoniker vor Gericht.
Ohne Erfolg! Die Frankfurter Arbeitsrichter entschieden, der Arbeitgeber habe durch die bei dem Kurs erworbenen Kenntnisse des Klägers keinerlei Nutzen gehabt. Unternehmen müssten jedoch nur dann Bildungsurlaub und Kostenübernahme akzeptieren, wenn sie zumindest in geringem Ausmaß auch von dem besuchten Kurs profitieren könnten. Da das Internet zwar inzwischen einen hohen Stellenwert hat, der Kurs auf den Arbeitsalltag des Klägers und seines Arbeitgebers aber keine Wirkung hat, geht der Kläger leer aus.
Arbeitsgericht Frankfurt/Main; Meldung vom 07.10.2003; Aktenzeichen: 4 Ca 1471/03
(Quelle: Personalverlag)