Befristung eines Arbeitsvertrages schriftlich festlegen
05.11.2003
Sonstige Themen
Beschäftigt ein Unternehmen einen Mitarbeiter befristet weiter, während beide Parteien auf das Urteil in einem Kündigungsschutzprozess warten, muss diese Befristung schriftlich vereinbart werden. Zu diesem Urteil kam das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Der Kläger war von seinem Arbeitgeber, einem Autohaus, wegen der beabsichtigten Schließung des Betriebs gekündigt worden. Gegen diese Kündigung erhob er Kündigungsschutzklage. Daraufhin teilte ihm sein Arbeitgeber mit, er solle bis zur Klärung des Rechtsstreits für Abwicklungsarbeiten im Betrieb erscheinen. Als das Unternehmen dem Mann nur wenige Tage nach dessen Arbeitsaufnahme erklärte, die Abwicklungsarbeiten seien abgeschlossen und er werde freigestellt, klagte der Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit der Befristung für die Dauer des Rechtsstreits.
Mit Erfolg! Die Richter des Bundesarbeitsgerichts befanden nun, eine Befristung müsse gemäß § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) schriftlich vereinbart werden. Ist eine Befristung unwirksam, gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 TzBfG). Dies trifft auch auf Vereinbarungen zur Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Kündigungsschutzprozess zu.
Bundesarbeitsgericht Erfurt; Urteil vom 22.10.2003; Aktenzeichen: 7 AZR 113/03
(Quelle: Personalverlag)