Kündigung nach Zuspätkommen gerechtfertigt
26.11.2003
Kündigungen
Kommt ein Arbeitnehmer wegen familiärer Probleme wiederholt zu spät zur Arbeit, ist seine fristgerechte Kündigung gerechtfertigt. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hessen.
Der Kläger war als Schichtarbeiter bei einem Automobilhersteller tätig. Er war morgens mehrere Male bis zu 45 Minuten zu spät an seinem Arbeitsplatz erschienen und dafür bereits 3 Mal abgemahnt worden. Als Erklärung für seine Verspätung gab der Arbeitnehmer an, er habe sich um seine 3 Kinder kümmern müssen, die nacheinander krank geworden seien und darum am Morgen verschlafen. Schließlich riss dem Arbeitgeber der Geduldsfaden und er kündigte dem Mitarbeiter fristgerecht. Gegen diese Kündigung zog der Arbeitnehmer vor Gericht.
Die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts konnten die Kündigung jedoch nachvollziehen. Das mehrmalige Zuspätkommen des Mitarbeiters stelle eine “Verletzung der Arbeitspflicht” dar. Nach der Abmahnung sei die ordentliche Kündigung daher gerechtfertigt gewesen.
Landesarbeitsgericht Hessen, Frankfurt/Main; Meldung vom 13.11.2003; Aktenzeichen: 14 Sa 31/03
(Quelle: Personalverlag)