Versetzung an weit entfernte Orte nicht durch Direktionsrecht gedeckt
26.11.2003
Arbeitsplatzwechsel
Will der Arbeitgeber Mitarbeiter an weit entfernte Arbeitsorte versetzen, muss dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich festgelegt sein. Zu diesem Urteil kam das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz.
Geklagt hatte eine Angestellte eines Reisebüros, die ihren Arbeitsort von Braunschweig nach Bremen oder ins hessische Korbach verlegen sollte. Als sie sich weigerte, behielt der Arbeitgeber ihren Lohn ein. Die Zahlungsklage der Mitarbeiterin hatte nun Erfolg vor Gericht.
Schließlich, so die Ansicht der Mainzer Richter, sei die Versetzung der Klägerin über eine so weite Strecke nicht durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gerechtfertigt gewesen. Die Mitarbeiterin hätte nicht mit einer derartigen Änderung ihres Arbeitsverhältnisses rechnen können. Für eine rechtmäßige Versetzung an einen so weit entfernten Arbeitsort wäre eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag nötig gewesen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Mainz; Meldung vom 05.11.2003; Aktenzeichen: 5 Sa 227/03
(Quelle: Personalverlag)