Teilzeitantrag nicht widerrufbar
01.12.2003
Arbeitszeiten
Stellt ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Teilzeitarbeit, überlegt es sich nach der Zustimmung des Arbeitgebers jedoch anders, kann er seinen Antrag nicht mehr widerrufen. Dies entschied das Arbeitsgericht Passau.
Geklagt hatte die Angestellte einer Sparkasse. Sie hatte bei der Personalabteilung ihrer Arbeitgeberin angefragt, ob für sie die Möglichkeit der Teilzeitarbeit bestünde. Nach Aufforderung durch die Personalabteilung beantragte sie die Reduzierung der Arbeitszeit auf 50 % der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft schriftlich. Weitere Angaben enthielt ihr Antrag nicht. Etwa einen Monat später wurde der Arbeitnehmerin von der Personalabteilung mitgeteilt, dass ihrem Wunsch nach Reduzierung der Arbeitszeit entsprochen werde. Dauer und Lage der Arbeitszeit würden nach den Erfordernissen der Sparkasse festgelegt. Bei der Arbeitnehmerin wurde zwischenzeitlich eine Schwangerschaft festgestellt. Sie teilte dem Arbeitgeber mit, dass bei ihr deshalb kein Interesse an einer Teilzeittätigkeit mehr bestehe, und begehrte die Fortsetzung des Vollzeitarbeitsverhältnisses. Die Sparkasse lehnte dies ab.
Die Klage der Arbeitnehmerin auf Feststellung des Fortbestehens eines Vollzeitarbeitsverhältnisses blieb erfolglos. Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass eine wirksame Teilzeitvereinbarung geschlossen wurde. Der Arbeitgeber könne über die Lage sowie Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit entscheiden.
Arbeitsgericht Passau, Urteil vom 05.06.2003, Aktenzeichen.: 2 Ca 1165/02 (nicht rechtskräftig)
Expertenrat: Wenn Arbeitnehmer Anträge auf Verminderung ihrer Arbeitszeit stellen, sollten Sie die folgenden Punkte bedenken:
- Sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht, hat ein Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.
- Der Antrag ist mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeittätigkeit zu stellen.
- Teilt der Arbeitnehmer keinen Wunsch nach Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit mit, kann diese vom Arbeitgeber nach billigem Ermessen festgelegt werden.
- Stehen dem Wunsch nach Teilzeitarbeit betriebliche Gründe entgegen, kann er abgelehnt werden.
- Arbeitnehmer dürfen wegen einer Teilzeittätigkeit z. B. bei betrieblicher Altersversorgung, Urlaubsgewährung oder Fortbildung nicht schlechter gestellt werden.
- Hat ein Mitarbeiter einmal einen Teilzeitantrag gestellt und der Arbeitgeber dem Teilzeitantrag stattgegeben, kann der Mitarbeiter diesen Antrag nicht mehr zurücknehmen. Die Rückkehr in eine Vollzeitstelle muss der Arbeitgeber nicht gewähren. Es gibt zwar nach dem TzBfG einen Anspruch auf Teilzeit, nicht aber auf Rückkehr in Vollzeit. Nur wenn eine Vollzeitstelle frei wird, ist der teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter bevorzugt zu berücksichtigen. Er muss dazu dem Arbeitgeber seinen Verlängerungswunsch angezeigt haben. Zudem muss er gleich gut geeignet sein und es dürfen keine betrieblichen Erfordernisse oder Verlängerungswünsche anderer Teilzeitbeschäftigter entgegenstehen.
(Quelle: Personalverlag)