Wochenendarbeit im Arbeitsvertrag regeln
01.12.2003
Arbeitszeiten
Die häufige Anordnung von Wochenendarbeit ist nicht mehr vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Dies stellte nun das rheinland-pfälzische Landesarbeitsgericht fest.
Der Kläger war als Busfahrer in einem Busunternehmen beschäftigt. Dabei musste er oft auch an den Wochenenden arbeiten. Als ihn sein Arbeitgeber wieder einmal für eine Wochenendfahrt einplante, weigerte er sich. Zu viel sei er in letzter Zeit unterwegs, zu wenig zu Hause gewesen. Schließlich habe er Familie. Und er ging noch einen Schritt weiter: Am Wochenende fahre er nicht mehr, ließ er seinen Arbeitgeber wissen. Doch dieser reagierte prompt und kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Busfahrer. Er war der Ansicht, dass er zur Anordnung von Wochenendarbeit auf Grund seines Direktionsrechts und der Art seines Betriebes berechtigt sei. Schließlich, so der Arbeitgeber, sei er mit seinem Busunternehmen darauf angewiesen, dass seine Mitarbeiter auch schon einmal am Wochenende hinter dem Steuer säßen.
Die Richter am Landesarbeitsgericht zeigten zwar Verständnis für den Arbeitgeber, stellten sich aber dennoch auf die Seite des Busfahrers und erklärten die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses für unwirksam.
Unser Tipp: Wenn Sie darauf angewiesen sind, dass Ihre Mitarbeiter hin und wieder am Wochenende arbeiten müssen, regeln Sie dies unbedingt im Arbeitsvertrag! Mit einer solchen Vereinbarung, so stellte auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in dem besagten Urteil nochmals fest, ist Arbeit am Wochenende möglich.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz; Urteil vom 24. Oktober 2003; Aktenzeichen: 9 Sa 521/03
(Quelle: Personalverlag)