Kündigung vor Unternehmensverkauf nicht gerechtfertigt
03.12.2003
Kündigungen
Wird einem Mitarbeiter betriebsbedingt gekündigt, weil der Arbeitgeber hofft, dadurch seine Chance auf einen Verkauf des Unternehmens zu erhöhen, ist die Kündigung nicht rechtens. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln.
Die Klägerin war als Gastronomie- und Bankettleitung sowie Direktionsassistentin in einem Hotelbetrieb beschäftigt. Im Rahmen von Übernahmeverhandlungen des Betriebs wurde ihr Arbeitgeber von dem potenziellen Käufer darauf hingewiesen, dass dieser nach einer Übernahme die Stelle der Klägerin streichen und ihre Arbeit durch einen eigenen Mitarbeiter und in anderer Aufgabenaufteilung erledigen lassen werde. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine betriebsbedingte Kündigung gegen die Mitarbeiterin aus; der Interessent erwarb den Hotelbetrieb. Gegen ihre Kündigung setzte sich die Mitarbeiterin nun vor Gericht zur Wehr. Ihrer Ansicht nach hatte der Arbeitgeber gegen § 613a BGB verstoßen, der Kündigungen aus Anlass eines Betriebsüberganges verbietet.
Die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln entschieden zu ihren Gunsten. Die Hoffnung eines Unternehmensverkäufers, durch Kündigungen die Verkaufschancen für seinen Betrieb zu erhöhen, stelle keinen sachlichen Grund dar, der eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertige. Eine Umverteilung der Aufgaben auf einen Mitarbeiter des übernehmenden Betriebs sei kein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung. Nur wenn das zu übernehmende Unternehmen insolvent sei, hielten die Richter eine betriebsbedingte Kündigung für gerechtfertigt.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.06.2003; Aktenzeichen: 9 Sa 443/03
(Quelle: Personalverlag)