Keine zeitintensive Nebentätigkeit für Beamte
11.12.2003
Arbeitszeiten
Beamte dürfen nicht mehr Zeit in ihre Nebentätigkeit investieren, als in ihren eigentlichen Beruf. Darauf macht ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufmerksam.
Der Kläger, ein Lehrer, hatte versucht, seinen Wunsch nach einer Erhöhung der Wochenstunden seiner genehmigten Nebentätigkeit gerichtlich durchzusetzen. Er wollte statt der bisherigen 8 zukünftig 20 Stunden pro Woche dort arbeiten. Dafür wollte er die Stundenzahl in seinem Hauptberuf reduzieren.
Doch wie zuvor schon das Oberschulamt und das Verwaltungsgericht Stuttgart, verwehrte auch der Verwaltungsgerichtshof dem Beamten seinen Wunsch. Schließlich sei laut Landesbeamtengesetz eine Nebentätigkeit nicht erlaubt, wenn sie die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nehme, dass seine dienstlichen Aufgaben darunter litten. Darüber hinaus sei es die Pflicht eines Beamten, sich dem öffentlichen Dienst zu widmen. Eine Nebentätigkeit solle nicht den Charakter eines Zweitberufs annehmen, sondern lediglich den eines Hobbys, so die Richter.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Meldung vom 05.12.2003, Aktenzeichen: 4 S 1540/02
(Quelle: Personalverlag)