Kündigung nach Diebstahl geringwertiger Ware gerechtfertigt
07.01.2004
Kündigungen
Nimmt ein Verkäufer ohne Erlaubnis des Arbeitgebers geringwertige Waren mit, so ist eine fristlose Kündigung wegen Diebstahls grundsätzlich gerechtfertigt, selbst wenn die Ware abgelaufen, bzw. angebrochen war. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 11.12.2003.
Die Klägerin war seit 12 Jahren als Verkäuferin in einem Warenhaus beschäftigt. Eines Tages wollte sie den Betrieb mit einer Tasche verlassen, die mit 62 Minifläschchen Alkoholika sowie 2 angebrochenen Rollen Küchenpapier gefüllt war. Der Arbeitgeber kündigte der Frau nach Anhörung des Betriebsrats fristlos wegen Diebstahls. Die Verkäuferin wehrte sich: Sie habe ihren Arbeitsbereich vor dem Antritt eines neuen Betriebsleiters lediglich sauber halten wollen. Darüber hinaus habe sie nicht gewusst, dass sie die abgelaufenen und angebrochenen Waren nur mit der Erlaubnis des Arbeitgebers hätte mitnehmen dürfen.
Mit dieser Ansicht konnte sie zwar das Landesarbeitsgericht Hamm überzeugen, nicht jedoch die höchsten deutschen Arbeitsrichter in Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass die Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers stets einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstelle. Eine Interessenabwägung hielten die Richter nur im Hinblick darauf für nötig, ob eine fristlose oder eine fristgerechte Kündigung angebracht sei. Was ein Betriebsinhaber mit abgelaufener Ware mache, sei nur dessen Entscheidung. Selbst wenn er solche Ware grundsätzlich an seine Mitarbeiter abgeben würde, dürften diese sich nicht einfach selbst bedienen, sondern müssten vorher um Erlaubnis fragen. Gerade ein Arbeitnehmer in einem Warenhaus, so die Erfurter Richter, müsse sich bewusst sein, dass ein Diebstahl auch geringwertiger Ware seinen Arbeitsplatz kosten könne. Eine Abmahnung hielt das Gericht deswegen für nicht erforderlich. Ob die fristlose Kündigung in diesem Fall rechtens war oder ob ein eine fristgerechte Kündigung ausreichend gewesen wäre, muss nun das Landesarbeitsgericht klären.
Bundesarbeitsgericht Erfurt; Urteil vom 11.12.2003; Aktenzeichen: 2 AZR 36/03
(Quelle: Personalverlag)