Arbeitgeber muss Urlaubsantrag zügig bearbeiten
14.01.2004
Urlaub und Krankheit
Stellt der Arbeitnehmer einen Urlaubsantrag, muss der Arbeitgeber zügig über dessen Genehmigung entscheiden. Dies stellte das Arbeitsgericht Frankfurt/Main fest.
Die Richter gaben damit dem Antrag eines Mitarbeiters statt und schickten ihn noch rechtzeitig in seinen beantragten Weihnachtsurlaub. Den Antrag für seinen mehrtägigen Urlaub hatte der Arbeitnehmer bereits im September gestellt. Doch der Arbeitgeber reagierte darauf erst im Dezember. Man könne, so das Unternehmen, dem Mitarbeiter nicht frei geben, da mit einem hohen Geschäftsaufkommen zwischen Weihnachten und Silvester zu rechnen sei. Der Arbeitnehmer wollte sich dadurch jedoch keinen Strich durch seine Urlaubsplanung machen lassen und zog vor Gericht.
Dort gaben ihm die Arbeitsrichter nun recht. Der Arbeitgeber muss den Urlaubsantrag eines Mitarbeiters zügig bearbeiten. Auch wenn er ihn ablehnt, darf er dem Mitarbeiter dies nicht erst Monate später mitteilen.
Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Meldung vom 22.12.2003; Aktenzeichen: 5 Ga 286/03
(Quelle: Personalverlag)