Erneut „Equal-Pay-Anspruch“ aufgrund wirksamer Ausschlussfrist abgelehnt
24.10.2014
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Mit Urteil vom 24.09.2014 (5 AZR 506/12) entschied das BAG über die Revision eines Klägers, der als Leiharbeitnehmer insgesamt 9.534,82 EUR Lohn auf der Grundlage des Equal-Pay-Prinzips nachforderte. Auf sein Arbeitsverhältnis fand bis 31.12.2009 der AMP/CGZP-Tarifvertrag Anwendung, ab dem 01.01.2010 galt der BZA/DGB-Tarifvertrag.
Als individualrechtliche Regelung fand sich neben der Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag, auch eine Ausschlussfristenregelung, die die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb von drei Monaten vorsah, die gerichtliche innerhalb eines Monats nach Ablehnung oder Nichterklärung durch den Vertragspartner. Zusätzlich legte die Klausel eine Geltungsreihenfolge fest, wonach die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist dann nicht greifen soll, wenn der Tarifvertrag eine anderslautende Ausschlussfristregelung enthält.
Der Kläger machte Ansprüche für den Zeitraum September 2008 bis Dezember 2009 erst im Jahr 2011 geltend und verstieß daher nach Ansicht des Gerichts gegen die Ausschlussfrist aus dem Arbeitsvertrag. Die Revision wurde zurückgewiesen.
Zwar war der Kläger nicht gehalten, die Ausschlussfrist des AMP/CGZP-Tarifvertrag einzuhalten, dieser wurde für unwirksam erklärt. Jedoch war die arbeitsvertragliche Regelung wirksam und beschränkte die Geltendmachung von Ansprüche auf drei Monate. Dem steht auch nicht entgegen, dass die sog. zweite Stufe der Ausschlussfrist, nämlich die gerichtliche Geltendmachung innerhalb von einem Monat hätte erfolgen müssen und die Frist damit zu kurz bemessen war. Nach dem „Blue-Pencil-Grundsatz“ war die Klausel problemlos teilbar und konnte der unwirksame Teil folgenlos entfallen.
Quelle: BAG