Tariffähigkeit der CGZP ist gegeben!
06.02.2004
In den vergangenen Monaten ist immer wieder behauptet worden, gegen die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) seien Gerichtsverfahren anhängig, mit denen die Aberkennung der Gewerkschaftseigenschaft im Sinne des § 2 Tarifvertragsgesetz erreicht werden solle. Diese Behauptungen sind falsch. Gegen die CGZP ist bis heute kein Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht worden. Es wird bei diesen Behauptungen Bezug genommen, auf ein Verfahren gegen unsere Mitgliedsgewerkschaft CGM. Dieses Verfahren ist erstinstanzlich bis zum heutigen Tage nicht abgeschlossen. Es liegt kein rechtskräftiger Beschluss gegen die CGM vor.
Die Tarifverträge, die mit der CGZP abgeschlossen worden sind, können nur rechtsunwirksam werden, wenn im Rahmen eines Arbeitsgerichtsverfahrens gegen die Tarifgemeinschaft festgestellt werden sollte, dass formale Fehler vorliegen. Dies wäre beispielsweise gegeben, wenn allen Mitgliedsgewerkschaften der CGZP durch ein rechtskräftiges Urteil der Gewerkschaftsstatus aberkannt werden würde. Hierfür müsste das Arbeitsgericht Hamburg gegenüber der Mitgliedsgewerkschaft DHV seine Urteile aus den 90er Jahre revidieren, obwohl die Gewerkschaft DHV für die vergangenen Jahre deutliche Mitgliederzuwächse nachweisen kann.
Zur Beantwortung der Frage, was geschieht, sollten die Tarifverträge, die die CGZP geschlossen hat, nicht rechtmäßig zustande gekommen sein: Es sei auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 22.01.2002 verwiesen (9 AZR 601/00). Zitat aus der Urteilsbegründung: „Wäre die CGM nicht tariffähig, läge zwar ein fehlerhafter Tarifvertrag vor. Die Arbeitsvertragsparteien können aber auch auf fehlerhafte Tarifverträge verweisen.“ Aus dieser Rec htsposition ergibt sich in der logischen Folge, dass Tarifverträge nicht rückwirkend außer Kraft gesetzt werden können, sondern dass die Tarifverträge ihre Rechtswirksamkeit nur für die Zukunft verlieren.
Schließlich zur Frage nach Schadensersatzansprüchen im Sinne von equal pay und equal treatment. Derartige Schadensersatzansprüche müssten von den Arbeitnehmern im Klageverfahren eingefordert werden. Ein Automatismus einer Nachzahlung besteht nicht. Bei der Rechtssprechung müsste dann den Zeitarbeitsunternehmen nachgewiesen werden, dass der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben keine Anwendung finden kann.
Es ist kaum damit zu rechnen, dass die Rechtssprechung eine Tarifpartnerschaft zwischen der CGZP und Arbeitgebern/Arbeitgeberverbänden erschüttern kann. Alle anderen Annahmen dienen bewusst oder unbewusst der Verunsicherung und werden von bestimmten Kreisen verfolgt, die durch die Verunsicherung einen persönlich Profit erzielen wollen.
Im übrigen liegt ein Beschluss des Landgerichts Fulda vom 18. Dezember 2003 vor, in dem einem der größten in Deutschland tätigen Zeitarbeitsunternehmen unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € untersagt wird, zu behaupten, die CGZP sei nicht tariffähig. Vorsicht ist also angesagt mit abfälligen Behauptungen gegen die CGZP.
(Quelle: CGB)