BAG ermöglicht Blockade von Zeitarbeit durch Betriebsräte
13.12.2010
Die Unternehmensberatung Schröder macht auf eine Entscheidung des BAG (7 ABR 3/09) aufmerksam, welche es Betriebsräten im Entleihbetrieb ermöglichen könnte, den schnellen Einsatz von Leiharbeitnehmern zu blockieren. Im vorliegenden Fall hatte eine Kundenfirma vor dem Einsatz eines Zeitarbeiters nicht geprüft, ob die Stelle auch durch einen schwerbehinderten Menschen hätte besetzt werden können. Dazu besteht aber eine allgemeine Verpflichtung gemäß § 81 SGB IX. Der Arbeitgeber hätte zumindest vor dem Einsatz des Zeitarbeitnehmers bei der Arbeitsagentur nach Vermittlungsvorschlägen fragen und diese ggf. vorrangig prüfen müssen. Da dies unterblieb, lag ein Gesetzesverstoß bei der Stellenbesetzung vor, der es dem Betriebsrat ermöglichte, die Zustimmung zum Einsatz des Zeitarbeiters gemäß § 99 BetrVG zu verweigern. Wenn man davon ausgeht, dass Arbeitgeber vielfach kein Verfahren nach § 81 SGB IX einleiten, bestehen nach Interpretation der Unternehmensberatung Schröder beste Aussichten, den kurzfristigen Einsatz von Zeitarbeitern zu verhindern, indem der Betriebsrat sich auf § 81 SGB IX in Verbindung mit § 99 BetrVG beruft.
(Quelle: Unternehmensberatung Schröder)