Arbeitsschutz im Betrieb - Diese Mitspracherechte hat Ihr Betriebsrat
14.04.2005
Auf Grund der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes kann der Betriebsrat die Beteiligung bei betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen fordern. Das umfasst sogar das Überwachungsrecht, ob Sie die Arbeitsschutzbestimmungen und die Unfallverhütungsvorschriften einhalten. Deshalb sollten Sie als Arbeitgeber Ihre Rechte und Pflichten genau kennen. Das Betriebsverfassungsgesetz (§§ 80, 89 BetrVG) gibt dem Betriebsrat das Recht, Vorschläge zu allen Arbeitsschutzfragen im Betrieb zu machen. In diesen Bereichen müssen Sie den Betriebsrat mit einbeziehen:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII): § 22 SGB VII schreibt vor, dass in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten "Sicherheitsbeauftragte" unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren zu bestellen sind.
- Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) begrenzt die tägliche Höchstarbeitszeit und legt Mindestruhepausen während der Arbeitszeit und nach der Arbeit fest. Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit, der Festlegung der Pausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Gleiches gilt für Kurzarbeit und Überstunden.
- Mit der PSA-Benutzungsverordnung (PSA - Persönliche Schutzausrüstungen) werden die Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von PSA für Ihre Mitarbeiter vorgeschrieben. Die Beschäftigten sind von Ihnen als Arbeitgeber darin zu unterweisen, wie sie PSA sicherheitsgerecht benutzen.
- Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt Kinder und Jugendliche vor Überlastungen. Der Betriebsrat hat darauf zu achten, wie alt ein Auszubildender oder Praktikant mindestens sein muss, um arbeiten zu dürfen, wie lange er maximal arbeiten darf und wie viel Jahresurlaub er erhalten muss.
- Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) legt fest, wie eine im Arbeitsverhältnis stehende schwangere Frau und ihr Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz geschützt werden. Als Arbeitgeber müssen Sie jede Ihnen bekannt gewordene Schwangerschaft Ihrer Mitarbeiterinnen unaufgefordert dem Betriebsrat anzeigen, §§ 80, 89 BetrVG. Nur so kann er seiner Verpflichtung nachkommen, die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen.
- Sie führen eine Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation des Ergebnisses nach §§ 5 und 6 ArbSchG sowie § 3 Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) durch und erfassen einen Maßnahmenkatalog.
- Sie erlassen verbindliche Arbeits- und Sicherheitsanweisungen zur Konkretisierung der für die betreffenden Arbeiten geltenden Unfallverhütungsvorschriften.
- Sie erstellen eine Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Bildschirmarbeitsverordnung.
- Sie regeln die Unterbrechung der Bildschirmarbeit durch andere Tätigkeiten oder Pausen. Diese Maßnahme ist mitbestimmungspflichtig, weil Sie einen eigenen Gestaltungsspielraum haben, den der Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmung beeinflussen könnte.
- eine Änderung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung vornehmen,
- die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widerspricht
- und dazu führt, dass die Arbeitnehmer einer besonderen Belastung ausgesetzt sind.