Arbeitsschutz für Leiharbeitnehmer - wer ist wofür verantwortlich?
10.08.2005
Hauptverantwortlich für die Arbeitssicherheit bleibt generell stets der Arbeitgeber der Beschäftigten, also das Zeitarbeitsunternehmen. Dafür hat der Personaldienstleister u.a. eine Sicherheitsfachkraft zu bestellen, Betriebsärzte einzusetzen und seine Mitarbeiter ggf. einer arbeitsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Näheres dazu regelt das Arbeitssicherheitsgesetz und die VBG-Vorschriften.
Eine allgemeine Rechtsgrundlage für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Leiharbeitnehmern ist die Europäische "Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis". Die nationale Rechtsgrundlage für Leiharbeit ist das AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) und das Arbeitsschutzgesetz.
Mit dem ausgeliehenen Mitarbeiter kommen jedoch auch Pflichten für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Leiharbeitnehmer auf den entleihenden Betrieb zu.
Leiharbeitnehmer sind oftmals einem höheren Unfallrisiko ausgesetzt als die Stammbelegschaft. Ausgeliehene Mitarbeiter sind Neulinge im Betrieb, sie erleben eine neue Umgebung, in der sie sich orientieren und handeln müssen. Sie müssen oft lernen mit neuen Maschinen und neuen Tätigkeiten umzugehen.
Bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern werden von Betrieben häufig Fehler gemacht, die zu Unfällen führen. Schwerwiegende Fehler sind z. B. schlechte Unterweisung der Leiharbeitnehmer über die Gefährdungen, die mit der neuen Tätigkeit verbunden sind, mangelhafte Einweisung in die Arbeitsaufgabe, Überforderung von schwach qualifizierten Leiharbeitnehmern.
Bei schweren Arbeitsunfällen kommt die Frage nach der Verantwortung und dem Verantwortlichen und danach, ob der Entleiher seinen Pflichten nachgekommen ist, für einige Vertragspartner von Zeitarbeitunternehmen überraschend konkret. Daher ist es für den Entleiher vorteilhaft, wenn er seine Pflichten kennt und sich so organisiert, dass er dokumentieren kann, wie er gehandelt hat.
Wichtige Pflichten des Entleihers
- Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag die Sicherheits- und Gesundheitsschutzaspekte umfassend berücksichtigen
- Gefährdungen für den Leiharbeitnehmer beurteilen
- Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit des Leiharbeitnehmers festlegen
-
Leiharbeitnehmer unterweisen und in die betriebliche Sicherheitsorganisation einbeziehen
Wer ist der richtige Partner für Zeitarbeit?
Der Personaldienstleister muss eine vorgeschriebene Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit besitzen. Der Entleihbetrieb sollte sich überzeugen, dass die Erlaubnis aktuell gültig ist. Das ist wichtig; denn besitzt der Personaldienstleister nicht, so entsteht ein fiktives Arbeitsverhältnis zwischen dem entleihenden Betrieb und dem Leiharbeitnehmer. Alle Arbeitgeberpflichten gehen dabei auf den Entleihbetrieb über.
Qualifikation ist gefragt
Der entleihende Betrieb sollte klare Angaben über die geforderten Qualifikationen und Voraussetzungen des gewünschten Leiharbeiters machen.
Wer für die Tätigkeit ungeeignet ist, sei es, dass er körperlich zu schwach ist, mit den Werkzeugen, Maschinen nicht umgehen kann, auf hohen Gerüsten Ängste oder Übermut entwickelt, der birgt ein hohes Risiko. Diese Angaben helfen der Zeitarbeitsfirma, den am besten geeigneten Mitarbeiter auszuwählen.
Der Vertrag
Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag müssen alle Rechte und Pflichten des Entleihers und des Verleihers geregelt werden. Fehlen Regelungen zur Organisation von Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit des Leiharbeitnehmers, so trägt der Entleiher aufgrund seiner Fürsorgepflichten in stärkerem Maße die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit der Leiharbeitnehmer. In dem Vertrag werden die Tätigkeiten festgelegt, für die der Leiharbeitnehmer eingesetzt werden darf.
Verantwortung
Beide Vertragspartner tragen Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit des Leiharbeitnehmers. Sie müssen sich deshalb abstimmen und einige Aufgaben einvernehmlich organisieren.
Vertraglich zu klären:
Welche persönliche Schutzausrüstung ist erforderlich? Wer beschafft, bezahlt diese?
Welche arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind erforderlich?
Wie ist die Erste Hilfe für den Leiharbeitnehmer organisiert?
Der Verleiher muss jederzeit Zutritt zum Tätigkeitsort der Leiharbeitnehmer erhalten und diesen wahrnehmen, sonst kann er seinen Arbeitgeberpflichten nicht nachkommen. Die von der V-BG vorgegebene Maßgabe hierzu lautet: „Arbeitsplatzbegehung bei neuen Kunden innerhalb von drei Tagen, bei bekannten Kunden aber unbekannten Arbeitsplätzen innerhalb von fünf Tagen, bei allen laufenden Kunden mindesten einmal im Vierteljahr.“
Gefährdungen beurteilen
Für die Tätigkeiten der Leiharbeitnehmer hat der Entleiher die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Maßnahmen festlegen
Zu jeder Gefährdung werden Maßnahmen festgelegt. Diese Maßnahmen können technisch, organisatorisch oder personell sein. Sie bewirken, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst gering gehalten wird.
Unterweisung
Die Unterweisung ist ein wichtiger Baustein der Prävention Der Leiharbeitnehmer wird dabei mit den Gefährdungen und den Maßnahmen, die ihn schützen, vertraut gemacht. Diese Unterweisungen sollten aktenkundig festgehalten und vom Leiharbeitnehmer bestätigt werden.
Erleidet der Zeitarbeitnehmer trotz aller Massnahmen im Entleiherbetrieb einen Arbeitsunfall, ist die für das Zeitarbeitsunternehmen zuständige Berufsgenossenschaft entschädigungspflichtig. Deshalb treffen den Personaldienstleister die Anzeigepflichten im Falle eines Arbeitsunfalls unabhängig davon, wo sich der Unfall ereignet.