Betriebsrat der Zeitarbeitsfirma zuständig
27.09.2002
Kategorie: Rechtsecke - Beiträge
Leiharbeitnehmer sind betriebsverfassungsrechtlich dem Verleihbetrieb zugeordnet. So ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes in einem betriebsverfassungsrechtlichen Streit.
Da die Wochenarbeitszeit eines Leiharbeitnehmer im Leihbetrieb seine mit seinem Zeitarbeitsunternehmen vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit überschritt, rief er den Betriebsrat des Leihbetriebes an.
Dieser sei jedoch nicht zuständig, urteilte das Bundesarbeitsgericht, sondern der der Zeitarbeitsfirma, bei der der Leiharbeiter angestellt sei. Maßgeblich seien die tariflichen Regelungen im Leihbetrieb.
(Az. 1 ABR 43/00)