Zuständigkeit für Leiharbeitnehmer
10.10.2002
Kategorie: Rechtsecke - Beiträge
Bei einem Leiharbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer ausschließlich in einem anderen Unternehmen beschäftigt wird, wird kein Arbeitsverhältnis mit diesem Unternehmen begründet. Dementsprechend kann dieses Unternehmen das Arbeitsverhältnis auch nicht kündigen, sondern nur das entleihende Unternehmen. Der verliehene Arbeitnehmer bleibt stets Beschäftigter des Leihunternehmens. (ArbG Frankfurt/M. - 4 Ca 59/01)