Keine Lohnkürzung durch Schweigen des Arbeitnehmers
05.06.2019
Kategorie: Aktuelle Urteile - Sonstige Themen
Sollen in einem Arbeitsverhältnis Änderungen zum Nachteil des Beschäftigten (hier: Lohnkürzung) etabliert werden, bedarf es im Regelfall der expliziten Zustimmung des Arbeitnehmers. Ein Stillschweigen kann nicht als Zustimmung ausgelegt werden.
LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 2.4.2019 - 5 Sa 221/18
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt