Arbeitsvertrag - Kündigung oder Rücktritt vor Arbeitsantritt möglich?
22.01.2015
Kategorie: Rechtsecke - Beiträge
Das Juraforum befasst sich in einem detaillierten Beitrag mit Möglichkeiten, einen geschlossenen Arbeitsvertrag vor dem ersten Arbeitstag zu kündigen bzw. aufzulösen. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn sich vor Vertragsbeginn eine bessere Stelle findet, der Vertrag aber schon unterschrieben ist. Prinzipiell ist dies jedoch nicht so leicht möglich, das Arbeitsverhaältnis kann nur durch eine schriftliche Kündigung beendet werden. Die dabei einzuhaltende Frist beträgt für gewöhnlich vier Wochen zum Ende oder zum 15. eines jeden Monats. Im Falle einer vereinbarten Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist jedoch lediglich zwei Wochen. Eine entsprechende Kündigung ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 25.03.2004 (Az.: 2 AZR 324/03) auch vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit möglich, wenn dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde. Der Arbeitgeber wird in der Regel – aus Gründen der Rechtssicherheit – Kündigungen vor Antritt des Arbeitsverhältnisses vertraglich ausschließen. Der Arbeitnehmer kann sein Kündigungsschreiben dann erst bei Aufnahme seiner Tätigkeit am ersten Arbeitstag wirksam einreichen. Ein solcher Kündigungsausschluss (oder auch Kündigungsbeschränkung genannt) ist grundsätzlich zulässig. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber zusätzlich eine Vertragsstrafe in den Arbeitsvertrag aufnehmen. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 23.09.2010 (Az.: 8 AZR 897/08) sind solche Klauseln selbst in vorformulierten Arbeitsverträgen nicht generell unzulässig. Sie dürfen den Arbeitnehmer jedoch im Sinne der sog. AGB-Prüfung nach den §§ 307 ff. BGB nicht unangemessen benachteiligen. In der Regel werden Vertragsstrafen in zulässigerweise in Höhe eines Bruttomonatsgehalts vereinbart. Der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber vorzeitig verlassen möchte, hat somit nicht viele Möglichkeiten ohne rechtliche Konsequenzen gegen den Willen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag herauszukommen. (Quelle: Juraforum)