Berufskleidung: Umkleidezeit kann Arbeitszeit sein
16.03.2015
Kategorie: Aktuelle Urteile - Arbeitszeiten
Das Anziehen von Berufskleidung gehört unter Umständen auch zur Arbeitszeit, wenn sich das weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus dem Tarifvertrag ergibt. Dies hat das sächsische LAG entschieden (Az. 2 Sa 424/14). Diese Entscheidung des Sächsische Landesarbeitsgerichtes ist allerdings noch nicht rechtskräftig. In dieser Sache ist vor dem Bundesarbeitsgericht ein Revisionsverfahren anhängig, das unter dem Aktenzeichen 5 AZR 95/15 eingelegt worden ist. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Urteil vom 19.09.2012 (Az. 5 AZR 678/11) entschieden, dass der Arbeitgeber Umkleidezeiten bezahlen muss, wenn der Arbeitgeber das Tragen von Berufskleidung vorschreibt und das Umziehen in der Firma erfolgen muss. (Quelle: Juraforum)