26.05.2015
Kategorie: Aktuelle Urteile - Urlaub und Krankheit
Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit berechtigt Arbeitgeber gewöhnlich zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Arbeitnehmer müssen in solchen Fällen sogarmit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Betruges rechnen. Arbeitnehmer die nach Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Urlaub fahren müssen jedoch nicht zwangsläufig mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Denn Arbeitnehmer die aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind, müssen sich nicht immer zu Hause aufhalten. Das gilt erst Recht dann, wenn die Krankheit aufgrund von übermäßigem Stress am Arbeitsplatz aufgetreten ist. Vorliegend hatte sich ein Arbeitnehmer für etwa zwei Wochen von seinem Hausarzt krankschreiben lassen. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub fand er seine fristlose Kündigung vor. Der Arbeitgeber warf ihm vor, dass er gar nicht krank gewesen sei. Dies konnte der Arbeitgeber jedoch nicht nachweisen. LAG Hamm (Az. 1 Sa 1534/14) (Quelle: Juraforum)