Zur Europarechtskonformität des § 1a AEntG des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
28.01.2005
Ein Arbeitnehmer hatte vom deutschen Generalunternehmer wegen dessen Ausfallhaftung Lohn verlangt. Hiergegen habe der Generalunternehmer eingewandt, dass eine solche Bürgenhaftung zu einem Zwang der ausländischen Anbieter führe, ihren Auftraggebern Sicherheitsleistungen zu bieten. Der EuGH habe dies jedoch anders gesehen: Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz verstoße nicht gegen europäisches Recht, da die Mitgliedsstaaten sicherstellen müssten, dass Arbeitnehmer ihre sich aus der Richtlinie ableitenden Recht und Pflichten durchsetzten, wozu die Garantie des Mindestlohns gehöre. Entgegen der Ansicht des Generalunternehmers sei das Gesetz – auch wenn Attraktivitätseinbußen wahrscheinlich seien – für die Wahrung des Allgemeininteresses unverzichtbar.
(Quelle: iGZ)