Zulassungsverfahren für Arbeitsmarkt neu geregelt
17.03.2011
Am 1. Mai erhalten die Staatsangehörigen der acht EU-Mitgliedsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit im Bundesgebiet. Damit entfällt die Verpflichtung, vor Aufnahme der Beschäftigung eine Arbeitsgenehmigung einzuholen.
Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern aus den genannten Staaten im Rahmen eines Saisonarbeitsverhältnisses ist bereits seit 1. Januar ohne Arbeitsgenehmigung möglich.
Auf Grund von Übergangsfristen brauchen Staatsangehörige aus den EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien weiterhin für eine Beschäftigung im Bundesgebiet eine Arbeitsgenehmigung-EU der Bundesagentur für Arbeit.
(Quelle und weitere Informationen: OVB Online)