Bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen besteht keine freie Rechtswahl
17.03.2011
Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus und kommt es zum Rechtsstreit, so findet das Recht des Staates Anwendung, in dem der Arbeitnehmer seine beruflichen Verpflichtungen im Wesentlichen erfüllt. Die freie Rechtswahl ist insoweit zum Schutz des Arbeitnehmers als schwächere Vertragspartei eingeschränkt.
(Quelle und weitere Informationen: Verlag Dr. Otto Schmidt)