Verleiher mit Sitz im EU-Ausland können Tarifverträge in Bezug nehmen
07.08.2012
Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihrer E-Mail Info vom 07.05.2012 (Gz. OS 12-7160.11/7160.4) mitgeteilt, dass auch nichtdeutsche Verleiher mit Sitz in einem EU-Staat, einschlägige Tarifverträge zur Abwendung des Equal-Pay-Grundsatzes in Bezug nehmen können.
Eine Inbezugnahme scheitert regelmäßig daran, dass diese nach dem Wortlaut des § 3 AÜG nur innerhalb des Geltungsbereiches des Tarifvertrags möglich ist und die Tarifvertragsparteien als räumlichen Geltungsbereich maximal das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BRD) festlegen können. Sofern nicht ausnahmsweise deutsches Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsstatut Anwendung findet, ist ein deutscher Tarifvertrag auf Arbeitsverhältnisse mit Verleihern außerhalb der BRD nicht anwendbar. Damit können ausländische Verleiher deutsche Tarifverträge regelmäßig nicht zur Abweichung vom Gleichstellungsgebot in Bezug nehmen.
Das AÜG ist jedoch auch gegenüber EU-Ausländern diskriminierungsfrei im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit durchzuführen. Vor diesem Hintergrund kann künftig eine Inbezugnahme der bestehenden deutschen Flächentarifverträge auch ohne Betriebssitz in Deutschland gestattet werden. Die Anwendung des deutschen Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsstatuts ist insofern nicht notwendig. Voraussetzung ist, dass der fachlich-betriebliche und der persönliche Geltungsbereich des betreffenden Flächentarifvertrags einschlägig ist und im Arbeitsvertrag die Inbezugnahme dieses Flächentarifvertrages für die Zeit der Überlassung nach Deutschland vereinbart wird.
Die Möglichkeit der Inbezugnahme eines deutschen Flächentarifvertrags für ausländische Verleiher aus der EU und dem EWR führt zu mehr Klarheit und Rechtssicherheit bei der Erteilung von Erlaubnissen an ausländische Verleiher. Die Einhaltung der Arbeitsbedingungen anhand der bekannten deutschen Tarifwerke wird einfacher zu kontrollieren sein
(Quelle: Bundesagentur für Arbeit)