Neues EU-Mitglied - Kroaten dürfen eingeschränkt arbeiten
08.07.2013
Am 1. Juli 2013 ist Kroatien der EU beigetreten. Personen mit kroatischer Staatsangehörigkeit dürfen daher einer Erwerbstätigkeit nachgehen, soweit das gesetzlich gestattet ist. Es gelten dieselben Regelungen wie für Bulgarien und Rumänien. Kroaten benötigen also wie Bulgaren und Rumänen eine Arbeitsgenehmigung-EU. Für eine Beschäftigung über Zeitarbeit ist grundsätzlich eine sog. Arbeitsberechtigung-EU erforderlich, die nach einem Jahr legaler Beschäftigung in Deutschland von der Agentur für Arbeit zu erteilen ist. Eine Arbeitserlaubnis-EU, die für das erste Jahr der Beschäftigung in Deutschland erteilt werden kann, reicht für eine Beschäftigung im Rahmen von Zeitarbeit hingegen nicht (§6 Absatz 1 Nr. 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung)! Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen für Saisonarbeitskräfte, Hochschulabsolventen, Schüler und Studenten, Familienangehörige sowie bei Erreichung bestimmter Vorbeschäftigungszeiten oder Voraufenthaltszeiten.
Zur Beschäftigung und Entsendung von Unionsbürgern ist im Mai 2011 eine Broschüre von BMAS und BA erschienen.
(Quelle: iGZ)