11.08.2005
In Belgien hat Zeitarbeit seit den 70er Jahren, und damit auch Arbeitnehmerüberlassung, stetig an Bedeutung gewonnen und ist - auch auf Seiten der Gewerkschaft - eine befürwortete Beschäftigungsform. Gegenwärtig sind ca. 17% der 400000 Zeitarbeiter Leiharbeitnehmer. Regelungen zu Leiharbeit finden sich in regionalen und nationalen Gesetzen sowie in Tarifverträgen. Leihunternehmen, die sowohl von Privatunternehmen oder dem Staat betrieben werden können, bedürfen auch in Belgien einer Erlaubnis, für welche das Leihunternehmen neben der allgemeinen Zuverlässigkeit hinsichtlich der Erfüllung von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Pflichten ein Eigenkapital von 30987 Euro vorweisen muss. Leiharbeitnehmer sind über einen Sozialfond, der vom Joint Industrial Committee (JIC) für Leiharbeit begründet wurde, vor Zahlungsschwierigkeiten der Verleiher geschützt. Da Belgien in arbeitsrechtlicher Hinsicht dem „Modell 1“ folgt, ist wegen der Befristung die Überlassung unter Berücksichtigung der europarechtlichen Befristungs-Richtlinie nur bei einem von drei gesetzlich geregelten Sachgründen möglich. Als Besonderheit der belgischen Regelung ist hervorzuheben, dass für jede Überlassung die Zustimmung der im Entleiherunternehmen vertretenen Gewerkschaft oder, falls eine solche nicht vertreten ist, die Zustimmung des Sozialfonds erforderlich ist. Die maximale Überlassungsdauer kann je nach Fallgestaltung von einem bis zu sechs Monaten, jeweils mit Verlängerungsmöglichkeit, betragen. In sozialversicherungs) rechtlicher Hinsicht sind in Belgien Leiharbeitnehmer „normalen“ Arbeitnehmern gleichgestellt und haben wie diese Anspruch auf Sozialleistungen.