11.08.2005
In Spanien galt Leiharbeit bis 1993 als Verstoß gegen die Menschenwürde und war strafbar. Der ursprüngliche Widerstand der Gewerkschaften gegen die Legalisierung ist inzwischen auf Grund einer Reihe von Gesetzesänderungen zum Arbeitnehmerschutz einer breiten grundsätzlichen Akzeptanz dieser Beschäftigungsform gewichen. Regelungen zur Leiharbeit finden sich hauptsächlich in Gesetzen und in geringem Maß in Tarifverträgen. Verleiher bedürfen einer Erlaubnis, deren erstmalige Erteilung an die Leistung einer Sicherheit in Höhe des 25fachen des jährlichen Mindestgehaltes geknüpft ist, was im Jahr 2002 einer Summe von 154770 Euro entsprach. Danach muss die Sicherheit in jedem Jahr die Höhe von 10% der im vorausgegangenen Jahr an alle Leiharbeitnehmer gezahlten Gesamtgehälter betragen. Diese Sicherheit dient als zusätzlicher Schutz vor der Insolvenz des Leihunternehmens. Arbeitsrechtlich zeigen sich Parallelen zur belgischen Rechtslage, da auch Spanien dem „Modell 1“ folgt. Der Leiharbeitnehmer ist während der Überlassung hinsichtlich Lohn, Urlaub und Arbeitszeit zu den im Entleiherbetrieb geltenden Bedingungen für die tarifliche „Arbeiterkategorie“, der er zu zuordnen ist, beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag zum Verleiher ist für die Zeit der Überlassung befristet, so dass es eines Sachgrundes bedarf.