Kürzung des Frühstücks ab 2010
22.03.2010
Einer Veröffentlichung des Bundesverbandes für selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter hat das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben ermöglicht, dass weiterhin das enthaltene Frühstück in der Übernachtungsrechnung mit 4,80 EUR gekürzt werden darf. Sofern der Arbeitgeber die Übernachtung inkl. Frühstück bestellt, spielt es für die Anwendung des pauschalen Abzugs in Höhe von 4,80 EUR keine Rolle, ob das Frühstück gesondert ausgewiesen oder inkl. dem Übernachtungspreis vorliegt. In diesem Fall kann auch der Sachbezugswert mit derzeit 1,57 EUR angesetzt werden. Hat der Arbeitnehmer die Übernachtung jedoch selbst bestellt, ist die Anwendung des pauschalen Abzugs mit 4,80 EUR ausgeschlossen, sofern das Frühstück gesondert vom Übernachtungspreis ausgewiesen wurde.
(Quelle: Bundesverbandes für selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter)