Bei fehlerhafter Steuersoftware gibts kein Geld zurück
12.10.2011
Die Verwendung einer möglicherweise unvollständigen Steuersoftware ist mit dem Verschulden eines steuerlichen Beraters vergleichbar. Dies entschied das Gericht in Neustadt an der Weinstraße in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil.
Das Finanzgericht (FG) führte unter anderem aus, grob fahrlässiges Handeln liege insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er unvollständige Steuererklärungen abgibt. Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden Rechtsirrtum könne sich der Steuerpflichtige allerdings dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (Urt. v. 30.08.2011, Az. 3 K 2674/10).
Der Steuerpflichtige könne sich auch nicht darauf berufen, die von ihm verwendete Steuersoftware habe wegen einer anderen Menüführung keine Frage nach Kinderbetreuungskosten angezeigt, so das FG.
(Quelle: steuernetz.de)