Voraussichtliche Einsatzdauer sollte in der Einsatzanweisung konkret festgehalten werden
11.06.2015
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine empfiehlt Leiharbeitnehmern, sich in der Einsatzanweisung von ihrem Arbeitgeber die voraussichtliche Einsatzdauer beim Kunden konkret festschreiben zu lassen. Andernfalls (bspw. bei einer Formulierung "bis auf weiteres") könne es vorkommen, dass das Finanzamt von einer Einsatzdauer über 48 Monaten ausgehe und in der Folge die täglichen Fahrten zum Kunden nicht mit 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer berechnet werden können und die beantragten Verpflegungspauschalen gestrichen werden. Es wird dann lediglich die Entfernungspauschale 0,30 Euro je Kilometer der einfachen Entfernung gewährt. Die vorteilhaftere Auswärtstätigkeit liegt jedoch auch dann vor, wenn die voraussichtliche Einsatzdauer zunächst auf weniger als 48 Monate angelegt war, sich aber später aus unvorhersehbaren Gründen verlängert.
(Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine)