Ansparabschreibung für Existenzgründer
03.08.2005
Ein Existenzgründer liegt vor, wenn fünf Jahre vor Beginn der neuen gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit keine derartigen Einkünfte bzw. Tätigkeiten vorgelegen haben. Wurden selbständige Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit bezogen, sind diese ebenfalls schädlich für die Existenzgründerrücklage. Schädliche Einkünfte liegen aber nach Meinung der OFD Chemnitz nicht vor, wenn die Einnahmen in vollem Umfang steuerfrei geblieben sind (z.B. wegen Ansatz der sog. Übungsleiterpauschale).
(Quelle: bbh)