Verleiher schuldet Steuern auch bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung
08.08.2005
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist aus steuerlicher Sicht grundsätzlich der Verleiher Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine erlaubte oder unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung handelt. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das den Entleiher bei unerlaubten Leiharbeitsverhältnissen als Arbeitgeber bestimmt (§ 10 Abs. 1 AÜG), ist steuerrechtlich nicht maßgebend (BFH, Urteil vom 02.04.1982, VI R 34/79). Der Verleiher hat deshalb wie alle Arbeitgeber die Pflicht zur ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn seiner Leiharbeitnehmer zu erfüllen. Dies gilt im übrigen auch für ausländische Verleihfirmen. Das Steuerabzugsverfahren, das ansonsten ausschließlich von inländischen Arbeitgebern wahrzunehmen ist, hat der Gesetzgeber hier entsprechend ausgedehnt.
Ausländische Verleihfirmen, die im Inland weder Wohnsitz, Geschäftsleitung noch Betriebsstätte und dgl. haben, aber im Inland Arbeitnehmer verleihen, sind für Zwecke des Steuerabzugsverfahrens dem inländischen Arbeitgeber gleichgestellt (Paragraph 38 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Sie sind daher - soweit nicht die Bestimmungen des im Einzelfall maßgebenden Doppelbesteuerungsabkommens einer inländischen Besteuerung der ausländischen Leiharbeitnehmer entgegenstehen - verpflichtet, Lohnsteuer und ggf. Kirchensteuer an das nach Paragraph 41 Abs. 2 EStG zuständige Finanzamt abzuführen.
(Quelle: IMPACT GmbH)