Finanzgericht zur Umsatzsteuer für angemietete Berufskleidung
17.08.2005
Mit Urteil zur Umsatzsteuer 1999 bis 2001 vom 8. Juni 2005 (Az.: 1 K 1602/04) hat das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welche umsatzsteuerlichen Folgen (nur für den Arbeitgeber) sich ergeben, wenn der Arbeitgeber - als Unternehmer i.S. der Umsatzsteuer - von einem Fremdunternehmen angemietete Berufskleidung den Arbeitnehmern gegen ein monatliches Entgelt überlässt, das unter den Selbstkosten liegt.
Im Streitfall führte der Arbeitgeber/Unternehmer einen Landmaschinenmechanikerbetrieb. Im Rahmen einer im Jahre 2003 durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Überlassung der Berufskleidung an die Arbeitnehmer keinen Eingang in die Umsatzsteuererklärungen des Arbeitgebers/Unternehmers gefunden hatte. Mit entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheiden unterwarf das Finanzamt die Überlassung der Berufskleidung als steuerpflichtige Leistungen der Umsatzsteuer. Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sah dabei das Finanzamt die dem Arbeitgeber/Unternehmer entstandenen Kosten (also das, was an die Fremdfirma bezahlt wurde) an.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, die Gestellung der Arbeitskleidung an die Arbeitnehmer unterfalle als Lieferung oder sonstige Leistung der Umsatzsteuer.