BFH: Voller Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten
25.08.2005
Wenn Sie als GmbH-Geschäftsführer Geschäftspartner der GmbH zum Essen einladen, dann dürfen Sie nur 70 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen. Und das auch nur dann, wenn die Aufwendungen insgesamt angemessen, also nicht übertrieben hoch sind und wenn Sie die strengen formalen Voraussetzungen beachtet haben, die für einen Bewirtungsbeleg gelten. 30 % sind stets nicht abziehbar.
Nun aber steht auf einer Rechnung nicht nur das Netto, sondern auch die Umsatzsteuer, die sich Ihre GmbH wiederum als Vorsteuer vom Finanzamt zurück holen kann.
Die Finanzverwaltung stand bisher auf dem Standpunkt, dass sich auch die zu erstattende Vorsteuer auf 70 % reduzierte. Dieser Standpunkt war "wackelig", weil schon recht früh ernstzunehmende europarechtliche Bedenken gegen diese Regelung laut wurden. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH vom 10.2.2005 - V R 76/03) diese Bedenken eindeutig bestätigt: Die Regelung in § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG, nach der der Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten nicht mehr zu 100 %, sondern lediglich nach der einkommensteuerlichen Grenze (zuerst 80 %, jetzt nur noch 70 %) zulässig sei, ist nicht dem mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.