Berechnung der Abwesenheitszeiten bei ständig wechselnden Tätigkeitsstellen
26.09.2005
Mehraufwendungen für Verpflegung sind steuerlich nicht abzugsfähig. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber Pauschalen angesetzt werden, die sich nach der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder vom Tätigkeitsmittelpunkt richten.
Einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Einem Arbeitnehmer wurden bei Dienstbeginn um 8 Uhr zu erledigende Aufträge übertragen und erläutert. Anschließend war er ab 10 Uhr bis 16:30 Uhr, donnerstags bis 18 Uhr und freitags bis 13 Uhr im Außendienst tätig und kehrte am gleichen Tag nicht in die Dienststelle zurück. In seiner Steuererklärung machte er Verpflegungsmehraufwendungen für mindestens 8 Stunden an 190 Tagen Abwesenheit von seiner Wohnung geltend.
Nach Ansicht des Gerichts ist in solchen Fällen entscheidend, dass der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte in der Dienststelle hat und damit die Dauer der Abwesenheit erst bei Antritt des Außendienstes beginnt. Sonst würden auch Zeiten berücksichtigt, die außerhalb des Außendienstes liegen. Im vorliegenden Fall konnten Verpflegungsmehraufwendungen lediglich für die Abwesenheit jeweils am Donnerstag angesetzt werden.
Ist ein Arbeitnehmer allerdings typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beschäftigt und hat deshalb im Betrieb des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte, beginnt die Dauer der Abwesenheit mit Verlassen der Wohnung. Übertragen auf den entschiedenen Fall wäre die achtstündige Abwesenheit von montags bis donnerstags gegeben.
Quelle: DStR 2005 S. 1401