Aufwendungen für Bewirtung und Werbemittel bei Arbeitnehmern
26.09.2005
Bewirtet ein Arbeitnehmer Geschäftsfreunde seines Arbeitgebers und ersetzt der Arbeitgeber die Aufwendungen nicht, kann der Arbeitnehmer die auf die Bewirteten und ihn selbst entfallenden Aufwendungen nur dann als Werbungskosten abziehen, wenn er die berufliche Veranlassung nachweisen kann. Die berufliche Veranlassung ist auch bei Geschenken an Geschäftspartner des Arbeitgebers nachzuweisen.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist Indiz für die berufliche Veranlassung solcher Aufwendungen eine überwiegend erfolgsabhängige Entlohnung des Arbeitnehmers. Bei umsatz- oder erfolgsabhängigen Bezügen hat es der Arbeitnehmer selbst in der Hand, durch freiwillige Bewirtungsaufwendungen und Geschenke die Beziehungen zu Geschäftspartnern und Kunden des Arbeitgebers zu beeinflussen und damit unmittelbar seine eigenen Bezüge zu vermehren. Nur in solchen Fällen sind die Aufwendungen für Bewirtung und Geschenke Werbungskosten. Bei einem Arbeitnehmer mit feststehenden oder überwiegend feststehenden Bezügen sind Aufwendungen zu Gunsten von Geschäftspartnern des Arbeitgebers keine Werbungskosten.
Der Bundesfinanzhof muss nun entscheiden, ob er diese Auffassung teilt.
Quelle: FG Düsseldorf