BMF informiert zu geplanten steuerlichen Kürzungs-Maßnahmen
01.12.2005
Unter dem Titel "Maßnahmepaket zum Abbau ungerechtfertigter Steuervergünstigungen auf den Weg gebracht" hat das Bundesfinanzministerium seine Pressemitteilung 131/05 herausgegeben. Darin sind u.a folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Die begrenzte Steuerbefreiung für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 3 Nr. 9 EStG) wird aufgehoben. Die Aufhebung dieser steuerlichen Ausnahmeregelung ist insbesondere unter dem Gleichheitsgesichtspunkt gerechtfertigt, da auch der bei Fortbestand des Dienstverhältnisses gezahlte Arbeitslohn steuerpflichtig wäre.
In diesem Zusammenhang entfällt ebenfalls die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 10 EStG für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften (z.B. nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz).
Für Verträge über Abfindungen, Gerichtsentscheidungen oder Entlassungen vor dem 1. Januar 2006 wird eine Übergangsregelung geschaffen. Diese sieht aus Gründen des Vertrauensschutzes die Weiteranwendung der bisherigen Steuerfreiheit vor, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung vor dem 1. Januar 2007 zufließt. - Die begrenzte Steuerfreiheit für Heirats- und Geburtshilfen (§ 3 Nr. 15 EStG, jeweils 315 Euro) wird gestrichen.
- Die Möglichkeit, Mietwohngebäude degressiv abzuschreiben (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c EStG) wird für Neufälle abgeschafft. Die Vereinheitlichung des Abschreibungssatzes auf 2 % entspricht dem tatsächlichen Wertverlust. Es handelt sich hier um eine nicht mehr zeitgemäße Steuersubvention, da die Wohnraumversorgung in Deutschland inzwischen über dem eigentlichen Bedarf liegt.
- Schließlich wird die derzeitige Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wonach Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abziehbar sind, aufgehoben.