Festsetzung der Gewerbesteuer wegen Musterverfahren nur vorläufig
09.12.2005
Wegen eines anhängigen Verfahrens zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes sind sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Ebenso werden Festsetzungen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer für vorläufig erklärt.
Hinweis:
Sollten die Vorläufigkeitsvermerke nach § 165 Abs. 1 AO fehlen, muss gegen betreffende Bescheide Einspruch eingelegt werden.
(Quelle: bbh)